Neue Justizvergütung für Dolmetscher und Übersetzer

Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer e.V.

Das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wurde am 23.07.2013 vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Das Gesetz ist im heutigen Bundesgesetzblatt Nr. 42 vom 29.07.2013, S. 2586 ff. veröffentlicht worden (s. hier: http://bit.ly/13gC4LL).

Danach ergeben sich ab dem 1. August 2013 für Dolmetscher und Übersetzer, die für die Justiz tätig sind, insbesondere folgende Änderungen:

Vergütungssätze Übersetzungen: 
Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,55 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes (Grundhonorar).
Bei nicht elektronisch zur Verfügung gestellten editierbaren Texten erhöht sich das Honorar auf 1,75 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar).
Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, besonders erschwert, beträgt das Grundhonorar 1,85 Euro und das erhöhte Honorar 2,05 Euro.

Vergütungssätze Dolmetschen:
Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 70 Euro und, wenn er ausdrücklich für simultanes Dolmetschen herangezogen worden ist, 75 Euro.

Maßgebend ist ausschließlich die bei der Heranziehung im Voraus mitgeteilte Art des Dolmetschens.

Ausfallhonorar:
Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger erhält eine Ausfallentschädigung, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war, einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist. Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

Bitte beachten Sie, dass für die Rechnungslegung nach neu oder alt das Datum der ursprünglichen Beauftragung (für Übersetzungen) bzw. des Termins (für Dolmetschleistungen) maßgeblich ist.

Quelle: Mitteilung des BDÜ-Bundesvorstands vom 29.07.2013
Zuletzt bearbeitet am: 30.07.2013

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